Satzung des Heimatschutzverein Grundsteinheim 1629 e.V.

Vorwort

Bei einer Ansprache von Landrat Wilper zur Fahnenweihe des Vereins wurde am 16. Mai 1965 zum ersten Mal das Jahr 1629 als Gründungsjahr des Heimatschutzvereins Grundsteinheim in Zusammenhang mit der Verbundenheit zum Grafen von Westphalen benannt.

Eine Chronik berichtet zwar: „Seit undenklichen Zeiten, man sagt zur Heidenzeit, zu Zeiten Karls des Großen, besteht hier eine Schützengesellschaft, welche Grundbesitz hat, auf Christi Himmelfahrtstag die Prozession begleite und am zweiten Pfingsttage Königschießen hat. Die Gesellschaft hat ihre Gesetze, welche strengstens beobachtet werden müssen, wofür der Schützenoberste zu sorgen hat und welcher alle Übertretungen zu bestrafen hat. Der Graf von Westphalen ist Protektor der Gesellschaft.“

Der Heimatschutzverein gehört seit dem 22.12.1989 dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. an.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen:

Heimatschutzverein Grundsteinheim 1629 e. V.

Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Paderborn unter der Nr. VR 438 und hat seinen Sitz in Lichtenau-Grundsteinheim.

Der Heimatschutzverein Grundsteinheim ist kirchlich verbunden mit der katholischen Pfarrgemeinde St. Alexander Iggenhausen und der Kapellengemeinde St. Luzia Grundsteinheim oder deren Rechtsnachfolgerin.

§ 2 Wesen und Aufgaben

Der Heimatschutzverein Grundsteinheim – im Folgenden „Heimatschutzverein“ genannt – ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen – im Folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „für Glaube, Sitte und Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

  1. Bekenntnis des Glaubens durch
    1. Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
    2. Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
    3. Werke christlicher Nächstenliebe
  2. Schutz der Sitte durch
    1. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
    2. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
  3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
    1. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
    2. tätige Nachbarschaftshilfe,
    3. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels
    4. Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen.
    5. Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Heimatschutzverein mit Sitz in Grundsteinheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Zweck des Vereins ist
    • die Förderung des traditionellen Brauchtums. 
      Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss
      • Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen
    • die Förderung des Sports.
      Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen, die Unterhaltung von Schießstandanlagen,
    • die Förderung kirchlicher Zwecke.
      Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Christi Himmelfahrt Prozession, Patenschaften bei Firmungen, zu Kommunionen, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen
      • Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheimen, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfen etc.
    • Die Förderung mildtätiger Zwecke.
      Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • die Durchführung von caritativen Aktionen
      • die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstigen Aktionen die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern. Die Notlage kann aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit gegeben sein.
    • die Förderung kultureller Zwecke.
      Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO wie beispielsweise Schützenfeste
      • Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstigen Gegenständen des traditionellen Brauchtums
    • die Förderung der Heimat.
      Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • Überlieferung, Pflege und Leben der alt hergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.
    • Förderung der Jugendhilfe.
      dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur persönlichen und gesellschaftlichen Weiterentwicklung von Jugendlichen
    • die Förderung der Völkerverständigung.
      Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • Teilnahme an europäischen Schützenveranstaltungen
  3. Der Heimatschutzverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Heimatschutzvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Heimatschutzvereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Heimatschutzverein darf Gelder an andere steuerbegünstige Körperschaften weiterleiten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann in der Regel werden, wer in Grundsteinheim seinen Wohnsitz hat. Mitglieder können Männer christlicher Konfession werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten. Freunde und Gönner des Vereins können in den Verein aufgenommen werden, auch wenn sie ihren Wohnsitz außerhalb Grundsteinheims haben.
  2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand des Heimatschutzvereins zu richten.
  3. Der Heimatschutzverein ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in den Heimatschutzverein grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.
  4. Mit der Aufnahme in den Heimatschutzverein und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.
  5. Mitglied der Schießsportabteilung kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Schießsportabteilung regelt eine eigene Ordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Die Ordnung wird nach Genehmigung durch den Vorstand des Heimatschutzvereins wirksam. 
  6. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres können die männlichen Mitglieder der Schießsportabteilung Mitglieder des Heimatschutzvereins werden und sind als solche dann beitragspflichtig und stimmberechtigt. 
  7. Mitglieder der Schießsportabteilung bleiben auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres Mitglied der Abteilung, sie zahlen nur den Beitrag für die Schießsportabteilung.
  8. Die weitere Einteilung und Zuordnung der Schützen nach Altersgruppen und sonstigen Schützenkriterien können in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Zuständig für die Geschäftsordnung ist der Gesamtvorstand.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  2. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen des Heimatschutzvereins keinen Anspruch.
  3. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden. Die Mitgliedschaft endet daraufhin mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Austrittserklärung beim gesetzlichen Vorstand eingeht.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Heimatschutzvereins und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
  5. Der Vorstand oder 20 Mitglieder können einen Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Heimatschutzverein stellen. Hierzu ist es erforderlich, dass 2/3 der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder für den Antrag stimmen.
  6. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung des Heimatschutzvereins nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.
  7. Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.

§ 6 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen des Heimatschutzvereins zu beteiligen.
  2. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden. An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, ist die Teilnahme freigestellt.
  3. Wer dem Verein gehöriges Eigentum in böswilliger weise beschädigt, verändert oder veräußert, muss vollen Ersatz leisten.
  4. Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Recht auf den Königsschuss. Als König wird das Mitglied proklamiert, welches das beste Ergebnis der angesetzten Wettkämpfe erreicht oder das Reststück des Vogels abgeschossen hat.
  5. Der König wählt sich seine Königin selbst. König und Königin erhalten einen Kostenzuschuss. Der König erhält zur Erinnerung ein besonderes Abzeichen (in der Regel einen Königsorden) und ein Ärmelband.

§ 7 Jungschützen

  1. Mitglieder des Heimatschutzvereins im Alter vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst.
  2. Die Rechte der Schützenjugend ergeben, soweit die Jugend sich kein eigenes Statut oder eine Ordnung gegeben hat, sich aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ.
  3. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.

§ 8 Ehrenmitglieder

  1. Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um den Heimatschutzverein außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft schließt nicht die Pflichten der ordentlichen Mitglieder ein. Ehrenmitglieder dürfen sich am Vereinsleben wie jedes andere Mitglied beteiligen.
  3. Ehrenmitglieder, die kein Vereinsmitglied sind, haben kein Stimmrecht.
  4. Das Vorschlagsrecht über die Ehrenmitgliedschaft obliegt neben der Mitgliederversammlung dem Vorstand.

§ 9 Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Gesamtvorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich finden zwei Versammlungen statt, und zwar in der Regel am letzten Samstag vor Weihnachten und vor dem Königsschießen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragen.
  3. Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt ortsüblich über Aushang im Schaukasten Dorfmitte und über eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Heimatschutzvereins. In zwei bedeutsamen Lokalzeitungen wird mindestens Ort und Zeit bekanntgegeben. Nicht in Grundsteinheim wohnende Mitglieder werden nach Möglichkeit schriftlich oder elektronisch eingeladen. Näheres hierzu kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, die Abstimmung soll mittels Handzeichen erfolgen.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
  7. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime, schriftliche Abstimmung beschließen.
  8. Vorherige Anträge, die eine Beschlussfassung nach sich ziehen und somit die Aufnahme in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung bezwecken, müssen dem 1. Vorsitzenden oder deren Vertreter schriftlich bis sieben Tage vor der Versammlung zugehen.
  9. Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen sowie elektronisch zu speichern und vom gesetzlichen Vorstand zu unterzeichnen.
  10. Jedem Mitglied steht es frei, sich in der Mitgliederversammlung zu Wort zu melden. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist 

  1. Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern,
  2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  4. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  6. Änderung der Satzung
  7. Auflösung des Vereins
  8. Entscheidungen über den Ablauf des Schützenfestes sowie besondere Vereinsbräuche

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Oberst (1. Vorsitzender),
    2. dem stellvertretenden Oberst (2. Vorsitzender),
    3. dem Kassierer,
    4. dem Geschäftsführer,
    5. dem Hauptmann
    Zur Entlastung des Vorstandes wird ein erweiterter Vorstand gewählt. Vorstand und erweiterter Vorstand bilden den Gesamtvorstand. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  2. Die zu wählenden Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt, eine Wiederwahl ist zulässig. Konkrete Abläufe regelt die Geschäftsordnung. 
  3. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 13 Gesetzlicher Vorstand

  1. Der Oberst, der stellvertretende Oberst, der Kassierer, der Geschäftsführer und der Hauptmann bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Oberst ist der 1. Vorsitzende des gesetzlichen Vorstandes.
  2. Je drei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
  3. Rechtsverbindliche Erklärungen des Heimatschutzvereins werden von je drei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
  4. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

  1. Aufgaben des Vorstandes sind:
    1. Führung der laufenden Geschäfte,
    2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    3. Erstellung der Tätigkeitsberichte,
    4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
    5. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen
    Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom Oberst, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Oberst einberufen und geleitet. Die Tagesordnung soll durch den Geschäftsführer elektronisch oder schriftlich an alle Vorstandsmitglieder verteilt werden.Die Vorstandsbeschlüsse sind in einem Protokoll zu dokumentieren und allen Mitgliedern des Gesamtvorstandes zuzuleiten. (schriftlich oder elektronisch)Der Vorstand ist berechtigt, in einer Geschäftsordnung weitere Aufgabenschwerpunkte festzulegen und Verfahrensabläufe zu regeln.Die dem Heimatschutzverein gehörenden Grundstücke werden vom Vorstand so verpachtet, wie es dem Interesse des Vereins am besten entspricht. Das Eigentum des Heimatschutzvereins darf nicht veräußert werden.

§ 15 Beschreibung der Aufgaben

  1. Der Oberst ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft die Sitzungen des Gesamtvorstandes und die Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Er vertritt den Heimatschutzverein in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen, ihm obliegt die Bewahrung der ideellen und kulturellen Werte des Heimatschutzvereins.
  2. Der stellvertretende Oberst vertritt den Oberst im Falle seiner Verhinderung.
  3. Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er verwahrt die Sachwerte des Heimatschutzvereins. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu bewahren.
  4. Dem Geschäftsführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, die Anträge und Beschlüsse beinhaltet. Er stellt die erforderlichen Anträge bei den Behörden, er ist verantwortlich für die gesamte Öffentlichkeits- und Pressearbeit.
  5. Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen des Heimatschutzvereins und trägt hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Brauchtumsschießens.
  6. Der/Die Schießmeister/in der Schießsportabteilung organisiert das sportliche Schießen des Heimatschutzvereins und führt die Schießsportabteilung des Heimatschutzvereins. Er/Sie trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand, in der Mitgliederversammlung durch Stimmrecht sowie auf Bezirksebene des BdSJ. Er/Sie trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.
  7. Der Hauptmann organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.
  8. Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.

Der Hauptmann, der Leutnant sowie die Fahnenabordnungen bilden gemeinsam mit dem Oberst die „Chagierten“ des Heimatschutzvereins. Sie unterstützen die vorgenannten Mitglieder insbesondere bei offiziellen Auftritten wie u. a. Ausmärschen, Beerdigungen und Festen.

Weitere Einzelheiten (u. a. Delegation) zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder können in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt werden.

§ 16 Ausgabenwirtschaft

Bei rechtsverbindlichen Erklärungen und beim Abschließen von Verträgen genügt die Unterschrift von 3 Vorstandsmitgliedern bzw. deren Stellvertretern.

§ 17 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 18 Festveranstaltungen

Der Heimatschutzverein feiert jährlich das Schützenfest an den Pfingsttagen im Kreise der Mitglieder und als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist. Das Königschießen findet einige Wochen vorher statt. Weigert sich ein Mitglied, nach dem Königsschuss die Königswürde anzunehmen, so hat dieser den doppelten Betrag zu zahlen, den der Verein an das Königspaar bezahlt. Die Entscheidung über ein erneutes „Hochziehen“ des Vogels obliegt dem Vorstand. Weitere Veranstaltungen können vom Vorstand beschlossen werden. Jedes Mitglied soll sich eine des Heimatschutzvereins angepasste Uniform beschaffen und diese an den Festen und an den vom Vorstand bestimmten Tagen (z. B. Christi Himmelfahrt) tragen.

§ 19 Kirchliche Veranstaltungen

Der Heimatschutzverein beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Er tritt am Fest Christi Himmelfahrt an und marschiert zur Pfarrkirche, nimmt an der Prozession teil.

§ 20 Schützenbrauchtum

  1. Der Heimatschutzverein pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Vogelschießen.
  2. An den alljährlich stattfindenden Schützenfesttagen lässt der Verein ein Hochamt lesen, an dem sich sämtliche Mitglieder nach Möglichkeit beteiligen sollen.

§ 21 Sportschießen

Der Heimatschutzverein pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

§ 22 Sozialverpflichtung des Heimatschutzverein

  1. Der Heimatschutzverein schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung.
  2. Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders unter Mitführung der Vereinsfahne teilnehmen. Der Sarg sollte nach Möglichkeit von Schützenbrüdern getragen werden. Dem verstorbenen Mitglied lässt der Verein 2 hl. Messen lesen. Der gleiche Betrag ist Andersgläubigen zu erstatten.

§ 23 Kunst und Kultur

Der Heimatschutzverein pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer des Heimatschutzvereins, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden. 

§ 24 Geschäftsordnung

  1. Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben, zuständig ist der Gesamtvorstand. In der Satzung werden in der Regel die maßgeblichen Möglichkeiten genannt, die Inhalt der Geschäftsordnung sind.
  2. Die erste Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  3. Der Gesamtvorstand ist berechtigt Aufgabenschwerpunkte, Verfahrensabläufe sowie weitere Einzelheiten in der Geschäftsordnung zu regeln.
  4. Änderungen der Geschäftsordnung können vom Gesamtvorstand nur mit 2/3 Zustimmung der anwesenden Vorstandsmitglieder vorgenommen werden, in jedem Falle müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sein. Die Änderungen werden auf der Tagesordnung der folgenden Mitgliederversammlung aufgeführt und vorgestellt.

§ 25 Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
  2. Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 26 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
  3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
  4. Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
  5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
  6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§ 27 Satzungsänderung

  1. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Heimatschutzvereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.

§ 28 Auflösung der Schützenbruderschaft

  1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die Stadt Lichtenau mit der Auflage, dass das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke für den Ortsteil Grundsteinheim zu verwenden ist.
  2. Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher fallen als erhaltenswerte Kulturgüter an den Bund, der diese Gegenstände ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
  3. Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft oder einem neuen Heimatschutzverein in Grundsteinheim mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20.12.2014 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.